Blücherstraße 34 |86165 Augsburg +49 (0) 821 4508031 info@deinespanndecke.de

Impressum

 

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Angaben gemäß § 5 TMG
Akustik Licht und Spanndecken GmbH
Blücherstraße 34
86165 Augsburg

Handelsregister: HR-Nr.: 24069
Registergericht: Amtsgericht Augsburg


Vertreten durch: Geschäftsführer Oliver Lehmann

USt.-ID: DE 264 603 206

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 821 4 50 80 31
E-Mail: info@deinespanndecke.de


Berufsbezeichnung und besondere berufliche Regelungen
Berufsbezeichnung: Raumausstatter - Spanndecken-Fachverleger

Kammer:

Handwerkskammer für Schwaben

Siebentischstraße 52
86161 Augsburg

Verliehen in: Bundesrepublik Deutschland

Regelungen: Im Rahmen der eingetragenen Handwerksrolle als Spanndecken-Fachverleger müssen wir uns an die zulässige Handwerksordnung für Raumausstatter halten.


Einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/hwo

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers:

Allianz Versicherung München

Geltungsraum der Versicherung:

Deutschland

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Geschäftsführer: Oliver Lehmann
Blücherstraße 34
86165 Augsburg

Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.


Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen 


 
1 Schriftform des Vertrages
1.1 Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch erteilte Aufträge gelten 
erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 
Der Auftragsbestätigung steht die – auch nur teilweise – Ausführung der gestellten Leistungen 
gleich.
2 Bauleistungen
2.1 Ein Umtausch maßgefertigter Spanndecken ist ausgeschlossen.
2.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit von Zeichnungen, Entwürfen, Plänen und sonstigen 
zur Verfügung gestellten Unterlagen.
2.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits bestehende Schäden / Undichtigkeiten an bauseits 
vorhandener Bausubstanz bzw. bestehenden Bauelementen.
3 Preise
3.1 Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.
Preise und Konditionen sind für Nachbestellungen unverbindlich.
3.2 Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung 
vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß DIN 18358 
gehören, wie z. B. Stemmarbeiten in Beton oder Mauerwerk oder Demontage diverser, vorhandener
Gegenstände usw., müssen zusätzlich vergütet werden.
3.3 Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs- und Transportkosten sowie 
Erhöhungen der Löhne und öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, 
berechtigen zu einer Preisangleichung; im Verkehr mit Nichtkaufleuten ist eine Preisangleichung 
zulässig, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss 
erbracht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Leistungszeit nicht bestimmt ist und die 
Leistung später als 4 Monate abgerufen wird. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen einer hierdurch 
bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zulässig
3.4 Tritt der Auftraggeber vom Auftrag zurück, so hat er dem Auftragnehmer den entgangenen 
Gewinn zu erstatten.
4 Leistungen und Lieferungen
4.1 Bei den bei Vertragsabschluss vereinbarten Maßen sowie Ausführungsarten handelt es sich 
grundsätzlich um vorläufige Maße bzw. Ausführungsarten. Falls diese von den beim Aufmaß 
ermit telten Maßen bzw. mit dem Besteller festgelegten Ausführungsarten abweichen, sind für 
den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführung die nach Aufmaß dem Auftraggeber gesondert 
mitgeteilten Preise maßgebend.
4.2 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab 
Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
4.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht 
zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen 
werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber, in dem diesem die Anzeige 
der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich 
über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, berechtigen 
nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen 
ausdrücklich vereinbart worden ist.
5 Lieferzeit
5.1 Die Lieferfristen beginnen nach Klarstellung der technischen Einzelheiten des Auftrages. Alle vor 
diesem Zeitpunkt genannten Liefertermine sind unverbindlich.
5.2 Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen 
Verpflichtungen in Verzug ist.
5.3 Wird eine Anzahlung vertraglich vereinbart beginnt die Lieferzeit erst ab dem Zeitpunkt des 
Geldeingangs der Anzahlung beim Auftragnehmer.
5.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände
verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare 
Ereignisse), so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der 
Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert 
die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag 
zurücktreten.
5.5 Lieferfristen oder Ausführungstermine sind nur insofern bindend für den Auftragnehmer, als er 
nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige
unverschuldete Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert wird.
5.6 Gerät der Auftragnehmer mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Auftraggeber 
zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und 
diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden 
ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des 
Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
5.7 Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Lieferungen und 
Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben 
oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, 
Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Lieferung oder 
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie 
bei dem Auftragnehmer oder einem seiner Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann vom 
Auftragnehmer die Erklärung verlangen, ob der Auftragnehmer zurücktreten oder innerhalb 
angemessener Frist liefern wolle. Erklärt sich der Auftragnehmer nicht binnen 14 Tagen, so 
kann der Besteller zurücktreten.
6 Montage
6.1 Wünscht der Auftraggeber eine Verlegung des vereinbarten Montagetermins, so muss der 
Auftraggeber dem Auftragnehmer dies bis spätestens eine Woche vor Montagebeginn mitteilen, 
andernfalls gilt der vereinbarte Termin. Kann die Montage nicht zu dem vorgesehenen Termin 
durchgeführt werden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierdurch entstandenen 
Kosten zu erstatten.
6.2 Werden auf Wunsch des Auftraggebers bei Montage Zusatzarbeiten geleistet, die nicht 
Gegenstand des Vertrags sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese 
vom Auftragnehmer gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.
6.3 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die dem Auftraggeber bei Durchführung der Arbeiten 
entstehen nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.
6.4 Die Montage von Spanndecken, Zubehör und Elektroarbeiten kann auch von 
Subunternehmerfirmen ausgeführt werden.
6.5 Bei Montagearbeiten hat der Auftraggeber für den freien Zugang zu den Räumen und für die 
vollflächige Abdeckung des Bodens zu sorgen. Widrigenfalls kann keine Haftung für entstandene 
Schäden übernommen werden.
6.6 Bei der Montage einer Spanndecke kann es zu kleineren Faltenbildungen insbesondere an
Innen- oder Außenecken kommen, da es sich bei einer Spanndecke um eine Hochleistungsfolie
handelt, die unter Erwärmung montiert wird, und sich dabei ausdehnt. Diese eventuellen
Faltenbildungen sind vom Auftraggeber zu akzeptieren und stellen keinen Mängel dar.
7.1 Erfolgt nach Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten wie vorher vereinbart.
8 Gewährleistung
8.1  Umfang und Dauer der Gewährleistung richtet sich bei der Bauleistung nach § 13 BGB/B. 
7 Aufmaß und Abrechnung
Erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten wie vorher vereinbart
8 Gewährleistung
8.1 Umfang und Dauer der Gewährleistung richtet sich bei der Bauleistung nach §13 BGB/B.
8.2 Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, 
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom 
Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen. Der Nachweis, dass der Schaden 
trotz ordnungsgemäßer Behandlung und Pflege sowie angemessener Beanspruchung entstanden
ist, ist vom Auftraggeber zu führen.
8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich auch innerhalb der Gewährleistung den Pflegehinweisen 
Folge zu leisten. Gerne beraten wir sie auch bezüglich eines passenden Wartungsvertrags in
Bezug auf Reinigung der Spanndecke und Wartung der Beleuchtung.
8.4 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der 
Leistung gerügt werden.
8.5 Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt 
werden.
8.6 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften 
Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber 
gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des 
Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftrag-
nehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten 
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen 
die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert 
werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus 
der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
9.4 Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber 
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem 
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den 
Auftragnehmer ab.
9.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers 
als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber 
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf 
Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, 
einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.6 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des 
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des 
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der 
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
9.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht 
pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten 
Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs 
auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber 
zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der 
Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
9.8 Geht das vorbehaltene Eigentum infolge Einbaus der Ware in ein Gebäude auf den Auftraggeber
über, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die gelieferten und eingebauten Waren 
wegzunehmen und sich anzueignen, wenn der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Zahlung
in Verzug kommt. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer für diesen Fall schon jetzt 
den Zutritt zu seinem Grundstück und den einzelnen Räumen.
9.9 Ist bei der Wegnahme eine Beschädigung sonstiger Bauteile oder Ausstattungen trotz Anwendung
äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden, so entfällt insofern eine Instandsetzungs- oder 
Schadensersatzpflicht. Die Kosten für die Wegnahme werden nach Zeitaufwand berechnet.
9.10 Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen 
ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht 
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9.11 Der vorliegende Vertrag ist unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung. Der 
Auftraggeber ist für die Einhaltung baurechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften sowie 
gegebenenfalls für die Einholung einer erforderlichen Baugenehmigung selbst verantwortlich.
10 Zahlung
10.1 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne 
Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
10.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Der Auftraggeber
ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen 
berechtigt.
10.3 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder 
Rücksendung ist ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.
10.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, für den Verkehr mit 
Nichtkaufleuten gilt dies nur insoweit, als das Zurückbehaltungsrecht nicht auf diesem 
Vertragsverhältnis beruht.
10.5 Bei Zahlungsverzug sind die bankmäßigen Zinsen, bei Annahme von Wechseln mit späterem 
Verfall die üblichen Diskontspesen zu zahlen.
10.6 Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme 
von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber 
nachweisen.
10.7 Eine vollständige Bezahlung der Rechnung gilt gleichzeitig als Bauabnahme.
10.8 Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
10.9 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf 
Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie 
beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers
oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
10.10 Wird ein Auftrag im Namen und auf Rechnung einer dritten Person (z. B. der Hausverwaltung) erteilt, 
geht die Forderung bei Nichtzahlung durch die dritte Person zu Lasten des Auftraggebers.
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.
11.2 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
12 Rechtsgültigkeit
12.1 Teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die 
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages im Ganzen.